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§ 48
Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident soll ein Mitglied, das sich einer gröblichen Verletzung der Ordnung des Hauses schuldig macht, von der Sitzung ausschließen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann nach Anhörung des Ältestenrats ein Mitglied bei großer Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausschließen.

 

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